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STATUTEN

Listentitel

Name (Art. 1)

photo professionals (abgekürzt pp)

 

Zweck (Art. 2)

photo professionals ist ein selbständiger Verein mit folgenden Zielsetzungen:

1. Lehrlinge aus der Fotobranche und junge Fotografinnen und Fotografen zu fördern und zu unterstützen.

2. Kontakte zu Berufskollegen in einem beruflichen und gesellschaftlichen Umfeld zu pflegen und den Erfahrungsaustausch untereinander zu fördern.

3. Junge Fotografinnen und Fotografen, sowie alle, die sich ambitioniert mit der Fotografie auseinandersetzen, auf nationaler und internationaler Ebene zu verbinden.

4. Den Mitgliedern Workshops, Seminare, Kurse und Studienreisen in diversen Gebieten der Fotografie zu bieten.

5. Die Leistungen der einzelnen Mitglieder durch einen eigenen Jahreswettbewerb zu messen.

6. Bei der beruflichen Weiterbildung zu helfen und kreative Talente zu fördern.

7. Zusammenarbeit mit „Colout Art Photo“ ( CAP ) und weiteren Vereinen, welche zur NetzwerkFörderung der Mitglieder auf nationaler und internationaler Ebene dienen.

 

Mitgliedschaft (Art. 3)

1. Beitreten können Personen, die sich professionell oder ambitioniert mit der Fotografie beschäftigen.

2. Über den Eintritt für Nicht-Berufsbezogene kann von Fall zu Fall vom Vorstand entschieden werden. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet endgültig über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein.

3. Der Vorstand ist befugt, Vorstandsmitglieder zu ernennen, welche von der GV bestätigt werden müssen.

4. Ein Austritt aus dem Verein kann nur auf das Ende eines Vereinsjahres, nach Erfüllungen der statuarischen Pflichten, erfolgen.

5. Der Vorstand ist befugt, Mitglieder aus dem Verein auszuschliessen, wenn sie die Statuten verletzen, in einer nicht entschuldbaren Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandeln oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen.

6. Austritte aus dem Vorstand werden an der GV bekannt gegeben und innert 6-12 Monaten wirksam.

7. Das Vereinsjahr ist vom 1. Oktober bis 30. September des jeweiligen Jahres.

 

Rechte der Mitglieder (Art. 4)

Durch die Mitgliedschaft wird das Recht erworben, an den vom Verein organisierten Workshops, Seminaren, Kursen und Studienreisen teilzunehmen und alle weiteren, vom Verein zur Disposition gestellten Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.

 

Beiträge (Art. 5)

1. Die Jahresbeiträge werden an der GV bestimmt. Vorstandsmitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag.

2. Die Kurskosten werden je nach Kurs bestimmt. Nicht-Mitglieder dürfen nur teilnehmen, wenn es noch genügend Platz hat und müssen eine Kostenerhöhung in Kauf nehmen.

3. Der Kursorganisator muss kein Kursgeld bezahlen. (Ausser bei Auslandreisen.)

 

Organisation (Art. 6)

1. Die Organe des Vereins sind: - Generalversammlung

- Vorstand

- Rechnungsrevisoren

2. Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Die Einladung zur jährlichen Generalversammlung erfolgt schriftlich. Anträge an die Generalversammlung sind 10 Tage vorher schriftlich an den Vorstand zu richten.

3. Die Generalversammlung

- übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe aus

- nimmt die Jahresrechnung ab

- genehmigt den Jahresbericht des Vorstandes

- erteilt dem Vorstand Entlastung

- wählt die Rechnungsrevisoren

- bestätigt die Mitglieder in den Vorstand

- setzt den Jahresbeitrag fest

4. Für eine Statutenänderung ist eine 3/4-Mehrheit der Stimmenden notwendig.

5. Die Generalversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

6. Der Vorstand:

- vertritt den Verein nach aussen

- verwaltet das Vereinsvermögen

- ist berechtigt an Workshops kostenlos teilzunehmen.

- legt das Tätigkeitsprogramm fest

- befindet endgültig über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern

7. Der Vorstand kann aus maximal acht Mitgliedern bestehen. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

8. Die Arbeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Generalversammlung kann dem Vorstand für seine Arbeit eine Entschädigung zusprechen.

9. Rechnungsrevisoren: Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren aus dem Kreis der Vereinsmitglieder. Die Revisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen und der Generalversammlung über den Befund mündlich oder schriftlich Bericht zu erstatten.

 

Vereinsvermögen (Art. 7)

1. Das Vereinsvermögen dient in erster Linie der Bestreitung der laufenden Auslagen des Vereins für die Verfolgung des Vereinszweckes.

2. Das Vereinsvermögen kann durch Sponsoren und Gönnerbeiträge erweitert werden. Gönnerbeiträge ab 200 Franken / Jahr werden auf Wunsch namentlich verdankt.

 

Auflösung des Vereins (Art. 8)

Bei einer Vereinsauflösung wird das Vereinsvermögen nach Erfüllung aller Forderungen gegenüber Dritten an die Mitglieder übergehen.

 

Stand 31.01.2024

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